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Verification of Payee: Pflicht ab Oktober 2025

Geschrieben von Johannes Muck | Montag, 18.08.2025

Ab Oktober 2025 tritt in der EU eine entscheidende Neuerung im Zahlungsverfahren in Kraft: Banken sind verpflichtet, bei SEPA‑Überweisungen nicht nur die IBAN, sondern auch den Empfängernamen zu prüfen.

 

Worum geht es genau?

Gemäß der neuen EU‑Verordnung "Verification of Payee" (VoP) müssen Banken im Euro-Raum bei Überweisungen ab dem 9. Oktober 2025 überprüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem bei der Empfängerbank hinterlegten Kontoinhaber übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt innerhalb weniger Sekunden – sowohl bei Standardüberweisungen als auch bei Echtzeitüberweisungen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird als einer dieser vier Match-Typen zurückgegeben.

Match-Typ Bedeutung Folge für den Zahler
Match Der angegebene Name stimmt vollständig mit dem beim Empfängerkonto hinterlegten Kontoinhaber überein. Zahlung kann ohne Einschränkung ausgeführt werden. Keine Risiken oder Warnungen.
Close Match Es gibt nur geringfügige Abweichungen (z. B. Schreibweise, Groß- oder Kleinschreibung, Abkürzungen, zusätzliche Leerzeichen). Zahlung ist möglich, aber der Zahler wird darauf hingewiesen, dass er auf eigenes Risiko überweist.
No Match Der angegebene Name weicht stark vom bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber ab. Zahlung kann abgelehnt oder blockiert werden. Führt zu Warnmeldungen. Das Risiko liegt beim Zahler.
Not applicable Für diese Konstellation ist kein Abgleich möglich (z. B. bei Überweisungen in Nicht-SEPA-Länder oder bei bestimmten Sonderkonten). Es erfolgt keine Namensprüfung. Zahlung läuft wie gewohnt, aber ohne zusätzliche Sicherheit.

 

Haftung bei Abweichungen

Unternehmen sollten beachten: Weicht der angegebene Empfängername vom bei der Bank hinterlegten Namen ab und wird die Zahlung trotz einer Warnmeldung ausgeführt, kann die Bank im Schadensfall ihre Haftung ablehnen. Das Risiko für fehlerhafte oder betrügerische Zahlungen liegt dann vollständig beim zahlenden Unternehmen. Eine saubere und konsistente Pflege der Zahlungsdaten ist daher nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich entscheidend.

 

Mehr Sicherheit statt Automatisierung

Schon seit der Zahlungsdiensterichtlinie PSD1 (2009) lag der Fokus auf Automatisierung: Banken mussten nicht mehr zwingend den Namen hinter der Kontonummer gegenprüfen. Während die SEPA-Überweisung (2014) einen einheitlichen Zahlungsraum geschaffen hat, brachte sie zugleich mehr Risiko für Fehlüberweisungen und Betrugsfälle.
Die neuerliche Einführung des VoP-Verfahrens ist daher ein bewusster Schritt zurück zur Sicherheit, um Betrugsformen wie Rechnungsbetrug oder CEO-Fraud (bei dem sich Täter als Geschäftsführung ausgeben und Überweisungen an fremde IBANs veranlassen) zu erschweren.
Technisch funktioniert das folgendermaßen: Die initiierende Bank sendet eine VoP-Anfrage via sichere API an die Empfängerbank, die Name und IBAN vergleicht und innerhalb von ca. 5 Sekunden ein Ergebnis zurückliefert.

 

Was sollten Unternehmen tun?

  • Stammdaten prüfen und anpassen: Hinterlegen Sie als Zahlungsempfänger unbedingt den exakten Firmen- oder Inhabernamen, wie er bei der Bank geführt wird. Abweichende Handels- oder Kurznamen können zu Warnungen im System führen.
  • Rechnungsvorlagen aktualisieren: Fügen Sie einen Hinweis hinzu, welcher Name zwingend im Überweisungsfeld zu verwenden ist. Wenn Ihr Handelsname von der Bankbezeichnung abweicht, lassen Sie einen entsprechenden Handelsnamen bei Ihrer Bank eintragen.
  • Interne Prozesse anpassen: Bei der Anlage neuer Datensätze sollten Kontoinhaberdaten stets korrekt gepflegt werden, um Abweisungen oder Rückfragen zu vermeiden.
  • Kommunikation mit Partnern optimieren: Informieren Sie Kunden, Lieferanten und Partner frühzeitig über die Änderung, um Zahlungsausfälle oder Verzögerungen zu verhindern.

 

Fazit

Ab dem 9. Oktober 2025 ist der Abgleich von Namen und IBAN bei Euro-Überweisungen Pflicht. Unternehmen sollten sich aktiv vorbereiten: Stammdaten und Kommunikationsprozesse müssen justiert werden, damit Zahlungen reibungslos und ohne Abweichungen übermittelt werden. So nutzen Sie die neue Regel nicht nur zur Betrugsprävention, sondern auch zur Prozessoptimierung.