Ihr Digitaler Nachlass

Ihr Digitaler Nachlass

Gibt es ein Social-Media-Leben nach dem Tod?

Wir sind alle nicht unsterblich. Aber wie verhält es sich mit unseren Social-Media-Accounts, wenn wir einmal nicht mehr sind? Bleiben sie bestehen bis in alle Ewigkeit? Oder werden sie irgendwann doch gelöscht? In diesem Beitrag lesen Sie:

  • was mit den Social-Media-Accounts nach unserem Ableben passiert
  • inwieweit die einzelnen Netzwerke hierfür Regelungen vorsehen
  • worin sich die Bestimmungen von Facebook, XING und Co. im Wesentlichen unterscheiden
  • welche Personen als „Nachlass-Verwalter“ eines Kontos infrage kommen

 

Unsterblich im Netz?

Mit diesem Thema möchte sich niemand gerne auseinandersetzen: Was passiert, wenn wir einmal nicht mehr sind? Es ist selbstverständlich, dass nach dem Tod eines Menschen alle seine Verträge und rechtlichen Beziehungen wie etwa Versicherungen, Abonnements oder Mietverhältnisse erlöschen. Dies gilt zumindest für die Offline-Welt. Voraussetzung für die Beendigung ist natürlich, dass die Angehörigen den Sterbefall dem jeweiligen Vertragspartner melden. Aber wie verhält es sich mit den Social-Media-Accounts? Wir alle kennen den Spruch: „Das Internet vergisst nichts.“ Aber geht das sogar über den Tod hinaus? Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Denn die einzelnen Social-Media-Plattformen sehen hierfür unterschiedliche Regelungen vor.

 

Facebook bietet klare Informationen

Beginnen wir mit Facebook: Das Netzwerk ist beim Thema „digitaler Nachlass“ Vorreiter und hat für diesen Fall klare Vorkehrungen getroffen. So bietet Facebook auf seinen Hilfeseiten eine Vielzahl von Informationen zu der Thematik an. Wie bei sonstigen Rechtsbeziehungen auch, muss die Plattform zunächst über den Tod des Mitglieds informiert werden. Dieses Erfordernis besteht übrigens bei allen Social-Media-Portalen. Facebook stellt hierfür sogar ein entsprechendes Formular zur Verfügung, mit dem Familienangehörige den Account in den sogenannten Gedenkzustand überführen können. In diesem Status können andere Mitglieder noch mit dem Konto interagieren, beispielsweise um Beileidswünsche an die Angehörigen zu übermitteln.

Facebook bietet zudem eine Besonderheit, die nicht in allen Netzwerken vorgesehen ist: So besteht die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt einzusetzen. Dieser Vorgang erinnert an die Regelungen in regulären Erbfällen: Gibt der Kontoinhaber noch zu Lebzeiten einen entsprechenden Kontakt an, kann dieser nach dem Tod des Ersteren dessen Social-Media-Konto betreuen. Neben dem Gedenkzustand bietet Facebook noch eine weitere Option und auch gleich das entsprechende Formular dazu an: Die Hinterbliebenen können damit die Löschung des Accounts beantragen. Erforderlich hierfür ist zudem ein gültiger Nachweis wie etwa die Todesurkunde. Die Herausgabe der Zugangsdaten für das Konto lehnt Facebook jedoch ab – ebenso wie alle anderen Social-Media-Plattformen.

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Bildquelle: Statista (https://de.statista.com/infografik/17845/geschaetzte-anzahl-der-facebook-profile-von-verstorbenen/)

 

Keine festen Regelungen bei XING

Welche speziellen Regelungen gelten nun bei XING? Im Gegensatz zum Konkurrenten aus Kalifornien stellt das soziale Business-Netzwerk auf seinen Hilfeseiten keine expliziten Informationen zum Nachlassfall zur Verfügung. Interessierte können sich jedoch an die Support-Mitarbeiter*innen wenden, die in der Regel gerne Auskünfte zu dem Thema erteilen. Aufgrund fehlender festgeschriebener Grundsätze empfiehlt sich bei XING ein Vorgehen ähnlich wie bei Offline-Rechtsbeziehungen: Im Todesfall eines Mitglieds sollten Netzwerkkontakte oder Angehörige die Plattform zeitnah darüber informieren. Dies kann per E-Mail, per Post oder telefonisch an den Kundenservice erfolgen. XING schaltet daraufhin das jeweilige Profil inaktiv, sodass es für andere Mitglieder nicht mehr sichtbar ist. Der Account wird jedoch erst nach ein paar Monaten endgültig gelöscht. Dieser lange Zeitraum soll die versehentliche Entfernung von Profilen durch Verwechslungen oder Namensgleichheit mit anderen Mitgliedern verhindern.

Im Gegensatz zu Facebook verlangt XING aber nicht grundsätzlich eine Sterbeurkunde als Nachweis. Erforderlich ist diese ausschließlich beim Tod eines Premium-Mitglieds. Dadurch kann die Plattform gegebenenfalls im Voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge zeitnah zurückerstatten. Nach Erhalt der Sterbeurkunde wird dann das Profil unwiderruflich gelöscht. Gruppenbeiträge bleiben jedoch weiterhin bestehen. So können andere Teilnehmer des Netzwerks den Gesprächsverlauf nach wie vor einsehen und weitere Beiträge hinzufügen. Der Name des Verstorbenen wird allerdings aus dem Thread entfernt. Eine Besonderheit ist jedoch bei XING zu beobachten: So finden sich dort nicht wenige Profile von Personen, die bereits seit Jahren verstorben sind. In diesen Fällen hat entweder keiner der Kontakte etwas von dem Ableben erfahren. Oder die Hinterbliebenen wussten nichts von der Existenz eines XING-Accounts.

 

Google orientiert sich an Inaktivität

Kommen wir zu Google: Hier wird ein sogenannter „Kontoinaktivität-Manager“ angeboten. Darin können Mitglieder noch zu Lebzeiten entsprechende Einstellungen im eigenen Google-Konto vornehmen. So lassen sich über das Tool bestimmte Kontodaten teilen oder andere Nutzer benachrichtigen, wenn der Account über längere Zeit nicht mehr verwendet wird. Stellt Google über eine einstellbare, längere Dauer eine Inaktivität fest, sendet der Netzwerk-Anbieter automatisiert eine E-Mail an eine hinterlegte Adresse. Ebenso kann im Kontoinaktivität-Manager eine dritte Kontaktperson und deren Telefonnummer angegeben werden. Über die Nummer wird sichergestellt, dass ausschließlich der benannte Kontakt vertrauliche Daten herunterladen kann. Weiterführende Informationen über Konto-Nachlass-Regelungen finden sich bei Google nicht. Das Ableben eines Mitglieds wird also alleine über den Kontoinaktivität-Manager festgestellt. Ist dies der Fall, wird das Google-Konto inklusive weiterer verknüpfter Accounts wie YouTube, AdSense und Gmail gelöscht.

 

LinkedIn: Vertrauenswürdige Person verwaltet Konto

Anders verhält es sich beim großen, internationalen Business-Netzwerk LinkedIn: Hier sind auf den Hilfeseiten einige Informationen über den Umgang mit den Konten verstorbener Mitglieder zu finden. So können Nutzer eine vertrauenswürdige Person bestimmen, die im Fall des Ablebens das Konto verwalten und schließen kann. Die ausgewählte Person hat dann die Aufgabe, mit LinkedIn in Kontakt zu treten und das Netzwerk über den Tod des jeweiligen Mitglieds zu informieren. Die Plattform bietet im Anschluss verschiedene Optionen an: Das Profil der verstorbenen Person kann auf Antrag entweder bewahrt und – ähnlich wie bei Facebook – in den Gedenkzustand versetzt oder auch geschlossen werden. Bei ersterer Alternative „bleibt das Vermächtnis einer Person auch nach deren Ableben auf LinkedIn erhalten“, so formuliert es die Plattform auf ihren Hilfeseiten. Das Profil wird dann entsprechend markiert und der Zugriff auf das Konto gesperrt. Geschlossene Konten hingegen sowie alle damit verbundenen Informationen werden dauerhaft und vollständig von LinkedIn entfernt. Das Profil ist damit nicht mehr auf der Plattform sichtbar. Die vom Verstorbenen zuvor ausgewählte Vertrauensperson muss bei der Kontaktaufnahme mit LinkedIn einige Informationen angeben wie den Namen des Mitglieds, die Internet-Adresse zum LinkedIn-Profil, die Beziehung zu der Person, die E-Mail-Adresse, das Sterbedatum sowie eine Kopie der Sterbeurkunde.

 

Gedenkzustand oder Löschung bei Instagram

Die Option des Gedenkzustandes gibt es auch bei der Facebook-Tochter Instagram. Angehörige, Freunde oder Kontakte können beantragen, dass der Account in einen entsprechenden Status versetzt wird. Notwendig hierfür ist ebenfalls ein Nachweis des Todes. Hierfür genügt bereits ein Link zu einem Nachruf oder einer Todesanzeige. Fraglich ist hierbei, inwieweit Instagram die Authentizität dieser Veröffentlichung prüft. Ist das Konto im Gedenkzustand, unterscheidet es sich kaum von dem eines lebenden Mitglieds. Textbeiträge und Kommentare bleiben bestehen. Dennoch soll das Profil nicht in öffentlichen Bereichen erscheinen, so versichert es die Plattform. Natürlich gibt es auch bei Instagram die Möglichkeit, das Konto vollständig zu löschen. Erforderlich dafür ist die Sterbeurkunde oder ein Nachweis, mit dem sich die beantragende Person als rechtmäßiger Vertreter des Verstorbenen legitimiert.

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Bildquelle: Statista (https://de.statista.com/infografik/22832/umfrage-zur-regelung-des-digitalen-nachlasses/)

 

Fazit

Eins ist sicher: Nach unserem Tod hinterlassen wir Spuren im Internet, gerade auch in den sozialen Netzwerken. Diese haben unterschiedliche Regelungen hierfür getroffen. Zu empfehlen ist in jedem Fall, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über den Nachlass der eigenen Social-Media-Accounts zu machen. Beispielsweise lässt sich eine vertrauenswürdige Person einsetzen, die sich dann um die weitere Verwaltung und Löschung der Profile kümmert. So kann auch unsere Social-Media-Präsenz in Frieden ruhen.

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