Einfache Versandabwicklung mit der neuen Schnittstelle zu ShipXpert
Seit Kurzem bietet TOPIX eine integrierte Schnittstelle zur Versandlogistik-Lösung ShipXpertan. Die Lösung ermöglicht eine effiziente und einfache Versandabwicklung, um Waren...
Tanja Alesi
Tanja ist eine erfahrene B2B Marketing- und Kommunikationsexpertin. Seit 2022 ist sie Marketing Managerin bei TOPIX.
ca. 3 Min
Das kürzlich in Kraft getretene EWKFondsG regelt den Umgang mit Einwegkunststoffprodukten neu und ebnet damit den Weg für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft. Hersteller entsprechender Produkte müssen sich demnach an den Abfallbeseitigungskosten beteiligen. Lesen Sie in diesem Beitrag, …
Da hat sich der Bundestag ein besonderes Schmankerl an Wortkonstellation einfallen lassen: Hinter dem Titel „Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)“ verbirgt sich ein Regelwerk, das den nachhaltigen und schonenden Einsatz von Ressourcen auf eine neue Stufe heben soll: Das Gesetz ist im Mai 2023 in Kraft getreten und definiert neue Leitlinien für den Umgang mit Einwegkunststoffprodukten. Ziel des EWKFondsG ist es, die Auswirkungen solcher Produkte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermindern bzw. zu vermeiden sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Dabei basiert die Intention des Gesetzes auf dem Verursacherprinzip: Demnach sind die Hersteller jeweiliger Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, eine entsprechende Abgabe in einen speziell eingerichteten Fonds einzuzahlen. Die Einnahmen sollen in Zukunft dazu beitragen, Maßnahmen zur Reinigung des öffentlichen Raums sowie Sensibilisierungsaktivitäten für die Bürger zu finanzieren.
In § 3 des EWKFondsG wird in Verbindung mit Anlage 1 der Begriff des „Einwegkunststoffprodukts“ näher definiert, und entsprechende Objekte werden aufgelistet:
Kunststoffe verschiedenster Art spielen seit Langem eine zentrale Rolle bei der Herstellung vieler Konsumprodukte und insbesondere deren Verpackungen. Das Material verfügt über zahlreiche vorteilhafte Eigenschaften: Es ist leicht, kostengünstig herzustellen und bietet die Möglichkeit, Nahrungsmittel und Getränke geschmacksneutral und lebensmittelecht aufzubewahren. Allerdings gestaltet sich das Recycling und damit die Wiederverwendung entsprechender Produkte aufgrund der Vielzahl verschiedener Kunststoffarten aufwendig und schwierig. Zudem ist für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft eine gewisse Disziplin der Verbraucher bei der Mülltrennung erforderlich. So hat die jahrzehntelange, inflationäre Verwendung von Kunststoffen durch die Industrie und eine vergleichsweise geringe Recyclingquote weltweit zu einer regelrechten Müllflut geführt.
Um diese einzudämmen, musste die Politik zeitnah reagieren und entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen. Einen wichtigen Schritt in diese Richtung ging die Europäische Union mit dem Erlass der für alle Mitgliedstaaten verpflichtenden Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 im Juni 2019. Durch die Verabschiedung des EWKFondsG hat der Deutsche Bundestag im März 2023 einzelne Bestimmungen der Richtlinie nun in deutsches Recht umgesetzt. Die Absicht der Initiative besteht darin, dem als nicht nachhaltig geltenden Einwegmodell entgegenzusteuern und dadurch die Müllbelastung der Umwelt und vor allem auch die der Meere zu verringern. Vielmehr soll kreislauforientierten Ansätzen die Zukunft gehören. Bei diesen steht der Einsatz nachhaltiger und wiederverwendbarer Artikel im Mittelpunkt. Hersteller von Einwegprodukten werden daher durch das EWKFondsG an den Kosten für die Abfallbeseitigung beteiligt und damit in gewisser Weise sanktioniert.
Dabei erfolgt die Einführung des Gesetzes in mehreren Stufen: Zunächst ist es durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15. Mai 2023 unverzüglich in Kraft getreten. Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde ist verpflichtet, einen sogenannten Einwegkunststofffonds zu bilden und ab dem 1. Januar 2024 ein Register für Produzenten entsprechender Artikel zu führen. Hersteller sind in der Verantwortung, sich darin bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. 2025 müssen dann auf Grundlage der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Art und Menge von Einwegkunststoffprodukten die ersten Zahlungen in den Fonds geleistet werden. Für Feuerwerkskörper besteht die Abgabepflicht aufgrund einer Nachbesserung des Gesetzes erst ab Januar 2026.
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, die finanziellen Mittel zu verwalten und diese an die berechtigten Gemeinden und Städte auszubezahlen. Diese können damit die Reinigung von Straßen, Plätzen, Parks und sonstigen öffentlichen Zonen finanzieren. Laut einer vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Studie belaufen sich die Gesamtkosten hierfür deutschlandweit auf rund 434 Mio. Euro pro Jahr. Dabei wird der tatsächliche Umfang der Abgabesätze für die Kunststoffproduzenten sowie der Auszahlungsbeträge für die Kommunen durch die entsprechende Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgesetzt. Die Höhe der Abgabesätze muss im dreijährigen Turnus überprüft und gegebenenfalls an veränderte Anforderungen angepasst werden.
Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds bemisst sich nach einem Punktesystem, das den kalenderjährlich erbrachten Leistungen an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist. Das Bundesumweltministerium ist beauftragt, nach entsprechender Anhörung beteiligter Akteure bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem festzulegen. Hierbei müssen bestimmte Grundsätze der Kosteneffizienz sowie das Transparenzgebot gewahrt werden. Darüber hinaus sieht das EWKFondsG die Einrichtung einer sogenannten Einwegkunststoffkommission vor. Diese setzt sich aus Vertretern der Hersteller, der kommunalen Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umwelt- sowie der Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission berät das Bundesumweltministerium bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze und des Punktesystems. Zudem hat sie die Aufgabe, das Umweltbundesamt bei der Berechnung des Punktewerts sowie bei der Einordnung bestimmter Objekte als Einwegkunststoffprodukt zu beraten.
Und nicht zuletzt definiert das EWKFondsG auch Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen wirksam werden. So handeln Hersteller von Einwegkunststoffprodukten ordnungswidrig, wenn sie sich nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig registrieren lassen oder gegen weitere konkret aufgelistete Vorschriften verstoßen. In diesen Fällen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro.
Das EWKFondsG nimmt erstmals Hersteller von Einwegkunststoffprodukten in die Pflicht, sich an den Kosten für die Abfallbeseitigung zu beteiligen. Unternehmen ist daher dringend zu empfehlen, rechtzeitig zu prüfen, ob sie von der Regelung und damit von der Registrierungspflicht betroffen sind. Dies ist mit einem nicht unerheblichen Bürokratieaufwand verbunden, den Verantwortliche einplanen sollten. Allerdings existieren aufgrund der bislang kurzen Geltungsdauer des Gesetzes noch keinerlei Praxiserfahrungen. So bleibt abzuwarten, wie sich das Regelwerk langfristig in der Realität bewähren wird – sowohl in Bezug auf die tatsächliche Einhaltung von Herstellerpflichten als auch hinsichtlich positiver Auswirkungen auf die Umwelt. Um eines jedoch kommen betroffene Unternehmen nicht herum: Sie sollten mögliche Abgaben ab 2025 frühzeitig einplanen und entsprechende Rücklagen bilden.
ca. 3 Min
Tanja Alesi
Tanja ist eine erfahrene B2B Marketing- und Kommunikationsexpertin. Seit 2022 ist sie Marketing Managerin bei TOPIX.
Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden.
Seit Kurzem bietet TOPIX eine integrierte Schnittstelle zur Versandlogistik-Lösung ShipXpertan. Die Lösung ermöglicht eine effiziente und einfache Versandabwicklung, um Waren...
Unternehmen generieren heutzutage eine enorme Menge an Daten. In ihnen liegt das Potenzial für Geschäftswachstum. Doch wie können diese Daten sinnvoll genutzt werden? Zwei...
In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Schlüsselfrage, wie man das ideale Projektteam zusammenstellt. Denn die richtige Teamzusammensetzung ist entscheidend für den...
TOPIX Business Software AG,
D-85521 Ottobrunn, Rudolf-Diesel-Straße 14
· T +49 89 608757-0 · info@topix.de
© 1990 - 2023 TOPIX Business Software AG · Alle Rechte vorbehalten · Die verschiedenen Marken sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber