E-Rechnung: Neue Bestimmungen ab 2025
In gut einem Jahr soll es so weit sein: Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, fällt im Januar 2025 wohl der Startschuss zur Einführung elektronischer Rechnungen im...
Johannes Muck
Als Head of Marketing leitet Johannes die Marketing-Abteilung und ist dafür zuständig, die Markenbekanntheit von TOPIX sowie das Neukundenwachstum und die Kundenbindung zu stärken.
ca. 2 Min
Erhält ein Mitarbeiter ein Geschenk von seinem Arbeitgeber, zeigt dies meistens nicht nur die Wertschätzung diesem gegenüber, sondern kann auch dazu beitragen, den Mitarbeiter zu motivieren. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die steuerlichen Aspekte, damit sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über das Geschenk freuen können und das Finanzamt möglichst leer ausgeht. Damit dies gelingt, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag einige wichtige Tipps geben.
Um Geschenke an Mitarbeiter überreichen zu können, muss dies im Rahmen einer Betriebsveranstaltung geschehen. Doch wann spricht man eigentlich von einer Betriebsveranstaltung? Um als Betriebsveranstaltung gewertet zu werden, muss die Feier ein gewisses Eigengewicht haben. Sprich, sie muss über den Rahmen einer einfachen Geschenkübergabe hinausgehen. Davon ist auszugehen, sobald beispielsweise eine Bewirtung oder Festvorträge stattfinden.
Für die meisten Mitarbeiter zeugt es von großer Wertschätzung, wenn der Arbeitgeber sich in Form eines Geschenks für die erbrachte Leistung erkenntlich zeigt. Dabei können Unternehmen einige Optionen nutzen, damit das Geschenk nicht versteuert werden muss. Die Steuerfreibeträge lassen sich auch ideal bei der Personalsuche einsetzen. Für den ein oder anderen Bewerber könnte es den entscheidenden Unterschied machen, wenn beispielsweise die Mitgliedschaft im Fitness-Studio bereits über den Arbeitsvertrag abgedeckt ist.
ca. 2 Min
Johannes Muck
Als Head of Marketing leitet Johannes die Marketing-Abteilung und ist dafür zuständig, die Markenbekanntheit von TOPIX sowie das Neukundenwachstum und die Kundenbindung zu stärken.
Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden.
In gut einem Jahr soll es so weit sein: Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, fällt im Januar 2025 wohl der Startschuss zur Einführung elektronischer Rechnungen im...
Eine gute Empfehlung bedeutet in unserer Welt geprägt von Informations- und Angebotsüberflutung immer noch alles. Das wissen wir bei TOPIX zu schätzen. Deshalb gibt es das...
Die Geschäftswelt erlebt beispiellose Veränderungen. Während beispielsweise Automobilunternehmen den Wandel in Richtung umweltfreundlicherer Antriebstechnologien...
TOPIX Business Software AG,
D-85521 Ottobrunn, Rudolf-Diesel-Straße 14
· T +49 89 608757-0 · info@topix.de
© 1990 - 2023 TOPIX Business Software AG · Alle Rechte vorbehalten · Die verschiedenen Marken sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber