Neue TOPIX Sonderaktion erleichtert Umstellung auf E-Rechnung
Da hat sich TOPIX ein besonderes Schmankerl für Sie überlegt: Mit unserer neuen Sonderaktion nutzen Bestandskunden und Neukunden den TOPIX ERP PRO User (inkl. E-Rechnung!)...
Johannes Muck
Als Head of Marketing leitet Johannes die Marketing-Abteilung und ist dafür zuständig, die Markenbekanntheit von TOPIX sowie das Neukundenwachstum und die Kundenbindung zu stärken.
ca. 4 Min
Zum 01.01.2022 ist in Deutschland eine Reform des Kaufrechts in Kraft getreten. Der Grund dafür liegt in der Umsetzung zweier EU-Richtlinien – der sogenannten "Warenkaufrichtlinie" sowie der "Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen". In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Gesetzesänderungen. Darüber hinaus gehen wir der Frage nach, ob sich die neuen Richtlinien ausschließlich auf Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) beziehen oder auch einen Einfluss auf Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) haben.
Zunächst wollen wir die in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffe beleuchten. So wird künftig zwischen folgenden Waren unterschieden:
Das neue Kaufrecht betrifft in erster Linie Händler und Online-Shops, die ihre Waren an private Verbraucher verkaufen. Dabei sind ganz besonders Händler, die digitale Produkte vertreiben, von den neuen Regeln betroffen, da sich hier die gravierendsten Änderungen ergeben haben. Bei B2B-Verträgen gilt auch weiterhin der bisherige Mangelbegriff. Indirekt sind allerdings auch Hersteller, die wiederum von ihren Händlern in Regress genommen werden, von den Änderungen betroffen.
Die neuen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) traten am 01.01.2022 in Kraft. Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, sind noch dem alten Kaufrecht unterworfen. Verträge, die danach geschlossen wurden, unterliegen dem reformierten Kaufrecht.
Durch die neue Warenkaufrichtlinie ergibt sich auch ein neuer Sachmangelbegriff für Kaufverträge. Bisher war entscheidend, ob der Kaufgegenstand dem entspricht, was beide Parteien vereinbart hatten und ob er sich für die von den Parteien vorausgesetzte Verwendung eignet. Mit der neuen Warenkaufrichtlinie kommt ein objektiver Maßstab hinzu: Der Kaufgegenstand muss nun zusätzlich auch objektiven Kriterien entsprechen und sich beispielsweise auch für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer objektiv erwarten kann. Verkäufer werden also zukünftig dann Handlungsbedarf haben, wenn ihre Produkte von objektiven Erwartungen abweichen. Dieser Handlungsbedarf ist bei Verbrauchsgüterkäufen durch die Neuregelung bereits ausdrücklich definiert: Auf Abweichungen von den objektiven Anforderungen muss der Verkäufer vor Vertragsschluss hinweisen und diese mit dem Verbraucher „ausdrücklich und gesondert“ vereinbaren. Werden nun also beispielsweise B-Waren verkauft, muss dies ausdrücklich und gesondert mitgeteilt werden.
Vor dem 01.01.2022 war es so, dass Verkäufer – wohlgemerkt im B2C-Kontext – nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache beweisen mussten, dass die Kaufsache mangelfrei war. Nach diesem Zeitraum hatte sich die Beweislast umgekehrt und der Käufer war in der Beweispflicht. Mit der Neuregelung verlängert sich der Zeitraum der Beweislast für den Verkäufer von sechs auf zwölf Monate. Diese Änderung wird im Handel aller Voraussicht nach für mehr Streitfälle und höhere Kosten sorgen.
In Zukunft trifft Unternehmen im B2C-Kontext eine sogenannte Aktualisierungspflicht für Software. Diese greift bei der Bereitstellung von digitalen Produkten sowie beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen (z.B. Computer mit Betriebssystem). Damit müssen künftig Softwareupdates bereitgestellt werden, die den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Produkte sichern. Die Länge des Zeitraums, für den Updates bereitgestellt werden müssen, definiert sich darüber, wie lange ein Verbraucher dies erwarten kann. Diese zugegeben schwammige Formulierung lässt nicht nur Raum für Interpretationen, sondern geht wohl in den meisten Fällen auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus. Neben dem Interpretationsspielraum liegt ein weiteres Problem darin, dass Verkäufer nicht immer gleich Hersteller sind und dadurch auf die Mitwirkung der Hersteller angewiesen sind. Hier sollten Sie als Unternehmen die Verträge mit Ihren Lieferanten prüfen.
Bisher betrug die gesetzliche Gewährleistungsfrist exakt zwei Jahre. Mit der neuen Gesetzgebung kann sich dieser Zeitraum verlängern. Denn zeigt sich ein Mangel innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Tritt also bei einer gekauften Spielekonsole im 23. Monat ein Mangel auf, kann der Käufer seine Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Zusätzlich sieht das Gesetzt eine sogenannte Ablaufhemmung vor. Bessert ein Unternehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen geltend gemachten Mangel nach, verjähren die Ansprüche in Bezug auf den geltend gemachten Mangel erst nach zwei Monaten nach der Nachbesserung. Dadurch soll dem Käufer ermöglicht werden, die Nachbesserung zu prüfen und gleichzeitig soll verhindert werden, dass während der Nachbesserung die Gewährleistung abläuft.
Bildquelle: Statista (https://de.statista.com/infografik/642/top-10-online-shops-in-deutschland-nach-umsatz/)"
Bisher konnte der Käufer bei Mängeln an der Ware entweder eine Reparatur oder einen Ersatz verlangen. Dies war nur möglich, sobald er für Lieferung oder Reparatur eine explizite Frist gesetzt und diese zu keinem Ergebnis geführt hatte. Danach konnte er die Ware zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Mit den neuen Änderungen muss diese Frist nicht mehr gesetzt werden. Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet. Wird nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Frage, was als eine angemessene Frist gilt, ist derzeit noch nicht geklärt.
Zunächst ist hier zwischen einer Mängelhaftung und einer Garantie zu unterscheiden. Die Mängelhaftung bzw. Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Die Garantie hingegen ist eine zusätzliche und freiwillige Verpflichtung des Herstellers oder Verkäufers.
Ab sofort müssen Verkäufer ihre Garantieerklärung dem Käufer spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. in Papierform oder per E-Mail/PDF) zur Verfügung stellen. Zusätzlich umfasst die Neuregelung deutlich mehr Informationspflichten als bisher.
Ab sofort sind Handelsunternehmen gefordert, die zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen in die Praxis umzusetzen. Sowohl bei der Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren als auch dem Unternehmerrückgriff sind die neuen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Es bietet sich an, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und eventuell anzupassen. Das Verkaufspersonal sollte geschult, das Beschwerdemanagement angepasst und Verträge mit Herstellern bzw. Lieferanten geprüft werden. Es sollte auch festgestellt werden, wie lang die klassische Nutzungsdauer der eigenen Produkte ist.
Für Verbraucher bedeuten die neuen Regelungen in erster Linie eine entscheidende Stärkung Ihrer Rechte. Für sie besteht kein akuter Handlungsbedarf. Geschäfte werden einfacher und transparenter. Allerdings ist es sicher keine verschwendete Zeit, sich mit den neuen Rechten vertraut zu machen. Zu beachten ist jedoch, dass nur Verträge, welche nach dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden, den neuen Regeln unterworfen sind.
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Johannes Muck
Als Head of Marketing leitet Johannes die Marketing-Abteilung und ist dafür zuständig, die Markenbekanntheit von TOPIX sowie das Neukundenwachstum und die Kundenbindung zu stärken.
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