Änderungen im TMG und TTDSG: Welche neuen Pflichten ergeben sich für Webseitenbetreiber?

Änderungen im TMG und TTDSG: Welche neuen Pflichten ergeben sich für Webseitenbetreiber?
Am 14. Mai 2024 sind in Deutschland einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten: So wurde unter anderem das Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Für Webseitenbetreiber kann dies akuten Handlungsbedarf bedeuten. Betroffen sind in erster Linie das Impressum und die Datenschutzerklärung. Beide Elemente sollten zeitnah aktualisiert und auf die neuen rechtlichen Vorgaben abgestimmt werden. Lesen Sie in diesem Beitrag,

  • welche Gesetze sich konkret geändert haben,
  • welche Pflichten sich daraus für Webseitenbetreiber ergeben,
  • welches Vorgehen grundsätzlich zu empfehlen ist und
  • welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Pflichten drohen.


Aus Telemediengesetz wird Digitale-Dienste-Gesetz

Das Telemediengesetz (TMG) definierte in Deutschland bislang die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, sogenannte Telemedien. Dazu zählen sämtliche Seiten im Internet wie etwa private Homepages, Online-Auftritte von Unternehmen, Webshops, Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen, Webmail-Dienste, Blogs, Podcasts, Chatrooms, Dating-Portale und viele weitere Web-Angebote. Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 hat der Gesetzgeber das TMG durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Dieses wurde geschaffen, um den Digital Services Act der Europäischen Union (EU) zu ergänzen. Dabei handelt es sich um eine Verordnung, die einen sichereren digitalen Raum für alle Nutzer in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten soll. Ziel ist es, darin die Grundrechte der Menschen zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen zu ermöglichen. Konkret bedeutet dies, rechtswidrige Inhalte im Internet auf ein Minimum zu reduzieren. Für Anbieter von Online-Diensten ergeben sich daraus umfangreiche Pflichten im Hinblick auf die Überwachung und Entfernung von entsprechendem Content.

 

DDG setzt Vorgaben aus dem Digital Services Act der EU konkret um

Das neu in Kraft getretene DDG legt nun fest, wie die Vorgaben aus dem Digital Services Act in Deutschland konkret umgesetzt werden. Enthalten sind Bestimmungen, die zuvor Bestandteil des TMG und des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) waren. Das DDG regelt unter anderem die Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen für Diensteanbieter sowie die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien, die beispielsweise den elektronischen Geschäftsverkehr oder audiovisuelle Mediendienste betreffen. Gegenstand des DDG ist zudem die Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Und auch die Harmonisierung spezieller Aspekte des Urheberrechts und vergleichbarer Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wird im DDG festgeschrieben.

 

Wichtig: Angaben im Impressum aktualisieren

Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich nun durch den Austausch der Gesetze? Zu nennen ist hier in erster Linie die Impressumspflicht. Diese schreibt zwingend vor, auf in Deutschland betriebenen Webseiten ein Impressum nach bestimmten Formvorgaben einzubinden und dabei die erforderlichen Angaben zu integrieren. Dazu zählen vor allem Name und Anschrift des Webseitenbetreibers. Hierbei müssen natürliche Personen lediglich ihren Vor- und Nachnamen angeben, während Unternehmen zusätzlich die Firmenbezeichnung, Rechtsform und den Namen des Vertretungsberechtigten nennen müssen. Verpflichtend ist zudem eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme wie eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

War die Impressumspflicht bislang in § 5 TMG geregelt, findet sie sich jetzt in § 5 DDG wieder. Allerdings handelt es sich dabei um eine rein redaktionelle Anpassung. Inhaltlich wird die Vorschrift nicht geändert. Da das DDG für alle Online-Diensteanbieter gilt, hat es Auswirkungen auf sämtliche Webseitenbetreiber hierzulande. Daher sollten diese die Angaben im Impressum entsprechend aktualisieren: Wurde darin bisher auf § 5 TMG verwiesen, ist nunmehr § 5 DDG zu nennen.

Zu empfehlen: Gesetzesverweis komplett entfernen
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Zwar besteht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich ein Impressum in die Webseite zu integrieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür, also der § 5 DDG (früher § 5 TMG) muss dabei aber nicht explizit angegeben werden. Webseitenbetreiber können somit auch ganz auf den Gesetzesverweis verzichten und ihn komplett aus dem Impressum entfernen. Damit sind sie auf der sicheren Seite und laufen nicht Gefahr, einen falschen Paragrafen zu zitieren. Denn es wäre rechtswidrig, die Angabe bei § 5 TMG zu belassen.

Weitere Umbenennung: Aus TTDSG wird TDDDG
Neben dem Inkrafttreten des DDG ist am 14. Mai 2024 noch eine weitere Gesetzesänderung wirksam geworden: So wurde das bisher geltende Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Das TTDSG regelte bislang den Schutz der Vertraulichkeit von Verkehrsdaten und Standortdaten sowie die Privatsphäre von Nutzern bei der Telekommunikation und digitalen Diensten. Das Gesetz enthält Bestimmungen über das Fernmeldegeheimnis, die Verarbeitung von Daten, Endeinrichtungen sowie entsprechende Straf- und Bußgeldvorschriften. Das TTDSG wurde erlassen, um die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation umzusetzen.

Datenschutzerklärung aktualisieren
Bei der aktuellen Umbenennung des TTDSG in das TDDDG handelt es sich ebenso um eine rein redaktionelle Änderung, die keinerlei inhaltliche Auswirkungen hat. In Bezug auf die Pflichten von Webseitenbetreibern gilt hier jedoch Ähnliches wie beim DDG: Betroffen ist in diesem Fall die Datenschutzerklärung. Wird darin auf das TTDSG verwiesen, muss dies nun ebenfalls geändert und das neue TDDDG als Rechtsgrundlage genannt werden. Darüber hinaus sollten etwaige Cookie-Richtlinien überprüft und aktualisiert werden, um auch hier den richtigen Gesetzesnamen zu zitieren.

 

Was droht bei Missachtung der Änderungspflicht?

Die Nichtbeachtung der Änderungspflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen wie etwa Abmahnungen und Bußgeldern führen. So haben sich manche Rechtsanwaltskanzleien darauf spezialisiert, das Internet gezielt nach entsprechenden Verstößen zu durchforsten und diese aufzuspüren. Werden sie fündig, kann eine entsprechende Abmahnung empfindliche finanzielle Sanktionen nach sich ziehen.

 

FAZIT

Zwar sind die Änderungen im Hinblick auf das TMG und TTDSG rein formeller Natur und haben keine inhaltlichen Auswirkungen. Dennoch sollten Webseitenbetreiber die daraus resultierenden Pflichten ernst nehmen und ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung entsprechend den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen aktualisieren. Grundsätzlich zu empfehlen ist dabei, die jeweiligen Rechtsgrundlagen komplett zu entfernen. So entsteht kein weiterer Änderungsbedarf und Webseitenbetreiber sind damit auf der sicheren Seite.

Verwandte Artikel:

Was bedeutet die E-Rechnungspflicht ab 2025?

Seit einiger Zeit ist die E-Rechnung in aller Munde. Jetzt wird sie zur Realität. Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland für alle B2B-Unternehmen zur...