ERP-System mit Buchhaltung: So profitieren Anwender im Rechnungswesen
ERP-Systeme (Enterprise-Resource-Planning Systeme) haben sich zu leistungsstarken Komplettlösungen weiterentwickelt, die nahezu alle Geschäftsprozesse eines Unternehmens...
Johannes Muck
Als Head of Marketing leitet Johannes die Marketing-Abteilung und ist dafür zuständig, die Markenbekanntheit von TOPIX sowie das Neukundenwachstum und die Kundenbindung zu stärken.
ca. 4 Min
Rechnungsfehler passieren: Eine zusätzliche Position, ein vergessener Steuersatz oder ein falscher Leistungsempfänger. Wichtig ist dann eine schnelle und saubere Korrektur – nicht nur aus Höflichkeit, sondern auch aus steuerlicher Sicht. In diesem Beitrag zeigen wir, wann eine Rechnungskorrektur und wann eine Gutschrift notwendig wird, wie eine Rechnungskorrektur korrekt durchgeführt wird, was sie enthalten muss – und warum Unternehmen mit einer ERP-Software wie TOPIX auf der sicheren Seite sind.
Die Rechnungskorrektur ist ein Verfahren zur Berichtigung fehlerhafter Rechnungen. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine ausgestellte Rechnung unvollständige oder falsche Angaben enthält, z. B.:
Ziel der Rechnungskorrektur ist es, dass die korrigierte Rechnung alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG erfüllet, damit der Empfänger z. B. den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
👉 TOPIX-Tipp: In TOPIX kann eine Rechnung mit wenigen Klicks storniert und neu erstellt werden – inklusive automatischer Nummernkreise und Buchungskorrekturen.
Im geschäftlichen Alltag treten immer wieder Situationen auf, in denen eine ausgestellte Rechnung nicht mehr den tatsächlichen Umständen entspricht. Doch nicht jede Änderung bedeutet automatisch, dass eine Rechnung korrigiert werden muss – manchmal ist eine Gutschrift der richtige Weg. Um hier den Überblick zu behalten, ist es wichtig, den Unterschied zwischen Rechnungskorrektur und Gutschrift genau zu verstehen.
Rechnungskorrektur – wenn die Rechnung fehlerhaft ist
Eine Rechnungskorrektur ist immer dann erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechnung inhaltlich oder formell falsch ist – etwa weil der Steuersatz nicht stimmt, der Kunde falsch benannt wurde oder die Leistungsbeschreibung unvollständig ist. Solche Fehler können steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Die Rechnung muss dann berichtigt werden, um den gesetzlichen Anforderungen (§ 14 Umsatzsteuergesetz) zu entsprechen. In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten Berichtigungsrechnung oder – wenn bereits gebucht – von einer Stornorechnung mit nachfolgender Neuausstellung.
Gutschrift – wenn die Leistung entfällt oder sich der Preis ändert
Eine Gutschrift hingegen wird verwendet, wenn sich der wirtschaftliche Sachverhalt ändert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
Hier geht es also nicht darum, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren, sondern eine Änderung in der Geschäftsbeziehung rechtlich abzubilden. Die Gutschrift ist in diesem Fall eine neue, eigenständige Rechnung – meist vom leistenden Unternehmen ausgestellt.
Situation |
Maßnahme |
Erklärung |
Rechnung enthält Fehler | Rechnungskorrektur | z. B. bei falscher Summe oder Steuersatz |
Ware wurde zurückgegeben oder Leistung nicht erbracht | Gutschrift | wirtschaftlich rückabgewickelte Leistung |
a) Gesetzliche Fristen
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, um eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Solange keine Verjährung eingetreten ist (i. d. R. 3 Jahre), kann eine Rechnung berichtigt werden – auch rückwirkend.
b) Rückwirkende Korrekturen für die Umsatzsteuer
Laut BFH und BMF ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf das ursprüngliche Leistungsdatum zulässig – wenn:
👉 TOPIX-Lösung: Dank Archivfunktion in TOPIX bleibt die Originalrechnung nachvollziehbar gespeichert. Die neue Fassung wird sauber verknüpft – auch in der Buchhaltung.
a) Formvorgaben
Eine Korrekturrechnung ist formal eine neue Rechnung, die sich auf die alte bezieht. Sie muss daher alle Pflichtangaben enthalten:
b) Beispieltext für eine Korrektur
"Hiermit übermitteln wir Ihnen die korrigierte Rechnung Nr. 4711 vom 01.05.2025. Der neue Rechnungsbetrag beträgt 3.250,00 € zzgl. 19 % USt. Die ursprüngliche Rechnung verliert ihre Gültigkeit."
c) Alternativen: Storno + Neubuchung
Gerade bei größeren Änderungen ist es oft sinnvoll, die fehlerhafte Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung mit korrekten Angaben zu erstellen. Diese Vorgehensweise ist in vielen ERP-Systemen wie TOPIX Standard.
Ein zentraler Aspekt bei der Rechnungskorrektur ist der Zeitpunkt der Verbuchung der fehlerhaften Rechnung in der Finanzbuchhaltung. Je nachdem, ob die Rechnung bereits verbucht wurde oder nicht, unterscheidet sich das Vorgehen erheblich.
Fall 1: Die Rechnung wurde noch nicht verbucht |
Fall 2: Die Rechnung wurde bereits verbucht |
Wenn die fehlerhafte Rechnung noch nicht in der Buchhaltung erfasst wurde, ist die Korrektur vergleichsweise unkompliziert. In diesem Fall kann die ursprüngliche Rechnung entweder direkt bearbeitet oder durch eine neue, korrigierte Rechnung ersetzt werden. Dabei kann sogar die ursprüngliche Rechnungsnummer beibehalten werden. Alternativ kann ein Berichtigungsdokument erstellt werden, das die fehlerhaften Angaben korrigiert und sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. | Ist die fehlerhafte Rechnung bereits in der Buchhaltung erfasst, gestaltet sich die Korrektur aufwändiger. In diesem Fall ist eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Rechnung nicht zulässig. Stattdessen muss die fehlerhafte Rechnung durch eine Stornorechnung neutralisiert werden. Anschließend wird eine neue, korrekte Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer erstellt. |
Vorgehensweise:
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Vorgehensweise:
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⚠️ Hinweis: Auch eine handschriftliche Korrektur auf der Originalrechnung ist möglich, sofern sie eindeutig gekennzeichnet und vom Aussteller unterschrieben ist. Eine Kopie dieser korrigierten Rechnung sollte zusammen mit der Originalrechnung aufbewahrt werden. |
⚠️ Hinweis: Bei der Erstellung der Stornorechnung ist darauf zu achten, dass alle gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten sind. Dies gewährleistet die steuerliche Anerkennung der Korrektur. |
👉 TOPIX-Tipp: Mit TOPIX können Sie den Status Ihrer Rechnungen jederzeit einsehen und entsprechend handeln. TOPIX unterstützt Sie dabei, sowohl Stornorechnungen als auch neue Rechnungen korrekt und effizient zu erstellen, wodurch der Korrekturprozess erheblich vereinfacht wird.
Stornorechnungen lassen sich oft nicht vermeiden – aber sie kosten Zeit, verursachen Aufwand und bergen steuerliche Risiken. Deshalb gilt: Die beste Rechnungskorrektur ist die, die gar nicht erst notwendig wird. Damit es gar nicht erst zu fehlerhaften Rechnungen kommt, ist eine professionelle Lösung entscheidend: Digitale Prozesse, automatische Prüfungen und klare Abläufe helfen, Fehlerquellen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Die integrierte Finanzbuchhaltung von TOPIX unterstützt Unternehmen dabei, bereits bei der Rechnungserstellung präzise und rechtssicher zu arbeiten:
Kurz gesagt: Wer auf eine Softwarelösung wie TOPIX setzt, hat den entscheidenden Vorteil, dass Korrekturen zur Ausnahme werden – nicht zur Regel. Das spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern sorgt auch für einen besseren Eindruck beim Kunden und mehr Sicherheit gegenüber dem Finanzamt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
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