Ob es wohl jemand gibt, der den Aufwand einer Inventur gerne in Kauf nimmt? Wohl eher nicht. Dennoch gibt es die gesetzliche Inventurpflicht. Doch wer ist davon eigentlich wirklich betroffen? Diese Frage möchten wir in diesem Blogbeitrag beantworten. Ebenso möchten wir für Sie klären, ob eine Inventur die einzige Möglichkeit ist, einen aktuellen Überblick über die wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens zu erhalten.
Hat unsere Firma wirklich 1200 Metallbolzen und 400 Holzbalken im Bestand? Diese Frage wird mit Hilfe der Inventur beantwortet. Es kommt zu einem Abgleich des Bestands in den Büchern der Firma mit dem tatsächlichen Bestand in den Lagern. Im Inventurprozess gilt es, den Bestand nach etwaigem Bereich und Lagerort zu separieren. Hierzu zählen beispielsweise die Produktion, das Lager selbst, aber auch Verkaufsräume. Nach § 240 HGB sind Waren, Betriebs- und Hilfsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse, alle beweglichen Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, Forderungen und Schulden sowie alle übrigen Vermögensgegenstände aufzuführen. Kommt es in diesem Schritt zu Abweichungen, müssen wert- oder mengenbasierte Korrekturen vorgenommen werden. Alle Buchungen wirken sich auf das Ergebnis einer Unternehmung aus. Verringert sich beispielsweise der Warenbestand, führt dies zu einem erhöhten Wareneinsatz, was unterm Strich zu einer Gewinnminderung des Unternehmens führt. Genau umgekehrt verhält sich dieser Prozess bei einer etwaigen Erhöhung des Warenbestands. Führt das Unternehmen also eine Inventur nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung durch, führt dies zu einer ausführlichen Abbildung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens.
Grundsätzlich wird bei der Inventur zwischen den folgenden drei Verfahren unterschieden:
Bildquelle: Statista (https://de.statista.com/infografik/13688/verursacher-von-inventurdifferenzen-im-deutschen-einzelhandel/)
§ 240 HGB gibt vor, dass eine Inventur zu Beginn der Unternehmung sowie zum Ende bzw. bei Auflösung der Unternehmung durchzuführen ist. Hinzu kommt die jährliche Inventur. Wann und auch wie diese Inventur durchgeführt wird, kann ein Unternehmen selbst entscheiden. Hier gibt es verschiedene zulässige Inventurmethoden:
Fun Fact: Es muss nicht für alle Wirtschaftsgüter die gleiche Inventurmethode gewählt werden. Soweit alle Bedingungen beachtet werden, können in Unternehmen auch alle vier Methoden angewendet werden. Dies dürfte in der Praxis jedoch nicht so häufig vorkommen.
Grundsätzlich ist jeder Kaufmann nach § 1 HGB dazu verpflichtet, sowohl bei Geschäftseröffnung als auch bei -schließung eine Inventur durchzuführen. Die jährliche Inventur muss nur dann durchgeführt werden, wenn sein Jahresumsatz an zwei aufeinanderfolgenden Abschluss-Stichtagen über 600.000 € und sein Gewinn über 60.000 € liegt.
Freiberufler müssen prinzipiell erstmal keine Inventur durchführen, sind allerdings den Vorgaben des Steuerrechts unterworfen. Das bedeutet, dass diejenigen von der Inventurpflicht betroffen sind, die eine der folgenden Grenzen überschreiten:
Interessant dabei ist: Wird eine der genannten Grenzen überschritten, muss der Freiberufler nicht von sich aus mit der Bilanzierung und der daraus folgenden Inventur beginnen. Erst wenn die Finanzverwaltung den Gewerbetreibenden dazu auffordert oder eine Bilanzierungspflicht durch andere Gesetze folgt, muss dieser tätig werden. Eine gesetzliche Grundlage dazu sind beispielsweise die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts.
Besonders mit Hilfe geeigneter Software können Unternehmen bei der Inventur enorm viel Zeit sparen. So liegen beispielsweise in einem ERP-System wie TOPIX die Inventurdaten an einer zentralen Stelle vor und müssen nicht erst noch aufwendig aus mehreren Quellen zusammengetragen werden. Für die tatsächliche Durchführung der physischen Inventur können sogenannte Zähllisten erstellt und ausgedruckt werden. Mit ihrer Hilfe können Zählungen erfasst und bewertet werden. Warenein- und -ausgänge werden mit jeder Buchung automatisch erfasst und machen damit klassische Lagerbücher obsolet. Mit nur wenigen Klicks lässt sich der tatsächliche Warenbestand im Lager ermitteln. Nach der Inventur lassen sich in TOPIX schnell und einfach die wichtigsten Kennzahlen anzeigen und auswerten.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Inventurpflicht die meisten Unternehmungen betrifft, sich durch die verschiedenen Arten der Inventur aber gewisse Spielräume ergeben. Zudem sollten sich Unternehmen durch ERP- und Warenwirtschaftssysteme bei der Durchführung der Inventur unterstützen lassen.